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   VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00   

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https://dejure.org/2002,15291
VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00 (https://dejure.org/2002,15291)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2002 - 8 K 2358/00 (https://dejure.org/2002,15291)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - 8 K 2358/00 (https://dejure.org/2002,15291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einstellung einer im Voraus bewilligten Leistung; Großeltern als geeignete Pflegeperson für eine Tagespflege

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Erstattung von Jugendhilfeleistungen; Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten; Bestehen eines Erstattungsanspruches im Recht der Jugendhilfe; Ersatzhaftung der Großeltern bei der Kindesbetreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 37.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindern in Tagespflege,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00
    Großeltern sind zur Pflege und Erziehung ihrer Enkelkinder weder verpflichtet noch ohne Einwilligung der Eltern auch nur berechtigt (vgl BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 37.95 - BVerwGE 102, 56-63).

    Die hier maßgebliche Frage, ob eine zur Betreuung ihres Enkelkindes nicht bereite Großmutter eine geeignete Pflegeperson für die Tagespflege nach § 23 SGB VIII ist, ist von der Frage zu unterscheiden, ob einem Großelternteil, der zur Pflege dieses Kindes bereit ist, ein Aufwendungsersatzanspruch zusteht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 56-63).

    Großeltern sind zur Pflege und Erziehung ihrer Enkelkinder weder verpflichtet noch ohne Einwilligung der Eltern auch nur berechtigt (vgl. dazu insgesamt BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 37.95 - BVerwGE 102, 56-63 m.w.Nachw.).

  • BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 21.93

    Verwaltungsverfahren - Verhältnisse - Eingliederungshilfe - Änderung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00
    Denn wie sich dem Verfügungssatz des Bescheids entnehmen lässt, hat der Beklagte hiermit die Bewilligung von Jugendhilfe nach § 23 SGB VIII in Form von Tagespflege an die Klägerin nicht nur bis auf Weiteres, d.h. für den nächstliegenden Zeitraum bis zu einer Neufestsetzung der Hilfegewährung, sondern vorab verbindlich für den Zeitraum vom 13.09.1999 bis zum 26.07.2000 geregelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.03.1995 - 6 S 2854/92 - VBlBW 1995, 287 m.w.Nachw.).

    Die Aufhebbarkeit der danach für den Zeitraum vom 13.09.1999 bis zum 26.07.2000 erfolgten Bewilligung von Jugendhilfe beurteilt sich nach § 45 SGB X, sofern diese rechtswidrig erteilt worden ist, und im Übrigen nach § 48 SGB X (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.04.1996 - 6 S 269/95 -).

    Für eine ersatzlose Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Einstellungs- und Rückforderungsbescheids ist eine Änderung der Verhältnisse nur dann wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X, wenn die geänderten Verhältnisse den Fortbestand der Begünstigung, hier der bewilligten Jugendhilfe in Form der Übernahme der Tagespflegekosten, nicht mehr rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 -, FEVS 46, 360-365).

  • OLG Hamm, 27.06.1990 - 5 UF 431/89

    Befreiung der Barunterhaltspflicht; Personensorgeberechtigter Elternteil;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00
    Der nicht durch Naturalunterhalt befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten wandelt sich in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes um (vgl. KG, FamRZ 1989, 778; OLG Hamm, FamRZ 1991, 104).
  • KG, 08.06.1988 - 18 UF 5843/87

    Zahlung von Unterhalt ; Bemessung der Höhe einer Unterhaltsleistung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00
    Der nicht durch Naturalunterhalt befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten wandelt sich in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes um (vgl. KG, FamRZ 1989, 778; OLG Hamm, FamRZ 1991, 104).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88

    Ersatzansprüche - Sozialhilfeempfänger

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00
    Denn die Vorschriften der § 44 ff. SGB X bilden ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1992 - 5 C 71.88 - BVerwGE 91, 13-17).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 6 S 2854/92

    Einstellung von Sozialhilfeleistungen, die ausdrücklich für einen bestimmten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00
    Denn wie sich dem Verfügungssatz des Bescheids entnehmen lässt, hat der Beklagte hiermit die Bewilligung von Jugendhilfe nach § 23 SGB VIII in Form von Tagespflege an die Klägerin nicht nur bis auf Weiteres, d.h. für den nächstliegenden Zeitraum bis zu einer Neufestsetzung der Hilfegewährung, sondern vorab verbindlich für den Zeitraum vom 13.09.1999 bis zum 26.07.2000 geregelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.03.1995 - 6 S 2854/92 - VBlBW 1995, 287 m.w.Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1996 - 6 S 269/95

    Gewährung von Eingliederungshilfe für eine gewisse Zeit in die Zukunft -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.12.2002 - 8 K 2358/00
    Die Aufhebbarkeit der danach für den Zeitraum vom 13.09.1999 bis zum 26.07.2000 erfolgten Bewilligung von Jugendhilfe beurteilt sich nach § 45 SGB X, sofern diese rechtswidrig erteilt worden ist, und im Übrigen nach § 48 SGB X (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - 5 C 21.93 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.04.1996 - 6 S 269/95 -).
  • VG Freiburg, 12.08.2021 - 4 K 2981/20

    Einstellung von Hilfe zur Erziehung in Form der Verwandten-Vollzeitpflege;

    Eine von einer solchen Aufhebungsentscheidung unabhängige "Einstellung einer Leistung" gibt es im Recht der Hilfe zur Erziehung nicht (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2002 - 8 K 2358/00 -, juris, Rn. 15).
  • VG Freiburg, 19.02.2019 - 4 K 5705/18

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Aufhebung einer zeitlich unbegrenzten Bewilligung

    Dies ist auch hier der Fall (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2002 - 8 K 2358/00 -, juris; VG Saarl., Beschl. v. 18.06.2012 - 3 L 333/12 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 20.08.2013 - Au 3 E 13.1145 -, juris; a.A. wohl VG Lüneburg, Beschl. v. 14.11.2017 - 4 A 16/16 -, juris).
  • VG Göttingen, 28.01.2004 - 2 A 2047/02

    Dauerverwaltungsakt; Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Leistungseinstellung;

    Nur in einem solchen Fall stellt sich die "Einstellung der Leistungen" als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 8 K 2358/00 -, Juris 103920300).
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